Holiday-Reisen Winterkatalog 2023 / 2024

Allgemeine Reisebedingungen 76 | 030 - 884 20 777 & 6.3. Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 8 % des Gesamtreisepreises sind nur unter den Voraus- setzungen gemäß § 651g BGB zulässig. 6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. 7. Leistungsänderungen 7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleis- tungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamt- zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Des Weiteren sind die Änderungen nur wirksam, sofern diese dem Reisenden vom Veranstalter vor Reisebeginn z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, ver- ständlich und in hervorgehobener Weise erklärt werden. 7.2. Eine erhebliche Vertragsänderung ist nicht einseitig und ausschließlich unter den Voraussetzungen gemäß § 651g BGB wirksam. 7.3. Im Fall der erheblichen Vertragsänderung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder die ange- botene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen gilt § 651g Abs. 3 BGB. 8. Ersatzreisende Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den be- sonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teil- nahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten. 9. Rücktritt des Kunden - Nichtantritt der Reise 9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeit- punkt vor Reisebeginn zu zahlen: Busreisen, Kurreisen und Tagesfahrten: bis 30 Tage vor Reisebeginn 10 % ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 20 % ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 % ab 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn 40 % ab 06. bis 02. Tag vor Reisebeginn 60 % ab 01. Tag vor Reisebeginn, bei Nichterscheinen oder Reiseabbruch am Anreisetag 90 % des Reisepreises. Bei Hochseekreuzfahrten aller Art: Bitte beachten Sie, dass bei sämtlichen Hochseekreuz- fahrten die Holiday-Reisen GmbH oder die Euro.Bus. Tours GmbH lediglich als Reisevermittler tätig werden. Reiseveranstalter sind entweder TUI Cruises oder MSC Cruises. Es gelten daher die Stornobedingungen des jeweiligen Veranstalters, welche unter www.msc- kreuzfahrten.de bzw. www.tuicruises.com abrufbar sind. § 651b BGB bleibt unberührt. Bei Flugreisen: bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 % ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 % ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 % ab 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn 50 % ab 06. bis 02. Tag vor Reisebeginn 70 % ab 01. Tag vor Reiseantritt, bei Nichterscheinen oder Reiseabbruch am Anreisetag 90 % des Reisepreises. Der Rücktritt gegenüber demVermittler ist ausreichend. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vor- stehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschä- digung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nach- weist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, ander- weitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vor- stehenden Bedingungen unberührt. 9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle bzw. dem Vermittler. Dem Rei- senden wird der Rücktritt in Textform (per E-Mail, Fax, SMS, etc.) empfohlen. 9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedri- ger als die angeführte Pauschale sei. 9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1. - 9.3. entsprechend angewandt. 10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderun- gen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstal- ter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO p.Pers. verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrück- licher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis un- ter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. 11. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig un- erhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten 12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheb- lich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisen- de sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt. 12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. 13. Mindestteilnehmerzahl 13.1.Alle Reisen werden ab 25 Personen durchgeführt. 13.2. Der Veranstalter wird die Erklärung des Reiseaus- falls dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl bei Busreisen und Kur- reisen mit einer Reisedauer ab 7 Tagen spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, bei Flugreisen - unabhängig von der Reisedauer - spätestens bis 30 Tage vor Rei- sebeginn, zugehen lassen. Bei Bus- und Kurreisen mit einer Reisedauer von 2 bis 6 Tagen erfolgt die Erklärung

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