Holiday-Reisen Winterkatalog 2023 / 2024

Allgemeine Reisebedingungen www.holidayreisen.com | 77 des Reiseausfalles mindestens 14 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen sowie bei Tages- fahrten 7 Tage jeweils vor Reisebeginn. 13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer min- destens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot an- zubieten. 13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. un- verzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. 13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahl- te Betrag unverzüglich - in jedem Fall jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem erklärten Rücktritt - zurückzu- erstatten. 14. Kündigung infolge außergewöhnlicher Umstände 14.1. Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidba- rer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unter- liegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutba- ren Vorkehrungen getroffen worden wären. 14.2. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rück- beförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförde- rung mit umfasst. Ist die Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tra- gen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist. Im Übrigen gilt § 651k Abs. 5 BGB. 14.3. Durch den Rücktritt verliert der Reiseveranstal- ter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung verpflichtet und hat innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt den Reisepreis an den Rei- senden zurückzuerstatten. 15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden 15.1. Der Reisende hat dem Veranstalter einen Rei- semangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Ver- anstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden keine Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minde- rung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 15.2. Reisemängel sind am Urlaubsort beim Reiseleiter anzuzeigen. Ist am Urlaubsort kein Reiseleiter oder kein Vertreter des Veranstalters vorhanden oder nicht ver- einbart, sind Reisemängel direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung aufgeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (Erreichbarkeiten, Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus der Reise- bestätigung). 15.3. Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Ver- anstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden gilt Ziffer 15.2. Satz 2 entsprechend. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn er dem Veranstalter eine an- gemessene Frist zur Abhilfe (Beseitigung des Mangels) gesetzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe gesorgt hat. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe oder bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich. Eine Verweigerung der Abhilfe durch den Veranstalter ist nur zulässig, wenn sie un- möglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Wertes der betroffenen Reise- leistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Er- satzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen kon- kret zu informieren und seine Beistandspflicht gemäß § 651q BGB zu erfüllen. 15.4.1. Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis gemäß § 651m BGB. Auf die Regelung gemäß Ziffer 15.1. wird verwiesen. 15.4.2. Der Reisende kann nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel er- heblich beeinträchtigt wird. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfe- verweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfer- tigt ist. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 15.4.3. Der Reisende kann unbeschadet der Min- derung oder der Kündigung Schadensersatz gemäß § 651n BGB verlangen. Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüg- lich zu leisten. Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge Min- derung zu viel gezahlten Reisepreises, muss er sich dasjenige anrechnen lassen, was er aufgrund dessel- ben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstat- tung nach internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften gemäß § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat. 16. Haftungsbeschränkung 16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den drei- fachen Reisepreis beschränkt, 16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vor- sätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder 16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu er- bringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Ver- anstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Über- einkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 17. Ausschlussfrist und Verjährung 17.1. Ansprüche gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisever- mittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. 17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. - ausgenommen Körperschäden - verjähren grundsätz- lich in zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. DieVerjährungsfrist von zwei Jahren beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem eigenem Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren. 18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbei- legungsplattform 18.1. Unsere Unternehmen Holiday-Reisen GmbH und Euro.Bus.Tours GmbH nehmen nicht an einem Streitbei- legungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs- stelle teil. 18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrecht- licher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die In- ternetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit. Stand: Juli 2023

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